Satzung der
Main-Taunus-Schachvereinigung (MTS)
Bezirk 7 des Hessischen Schachverbandes (HSV)
Stand 12.03.1998
§ 1 Name Sitz und Umfang
1.1 Die Vereinigung, am 3.10.1925 in Frankfurt-Höchst von den Vereinen Flörsheim, Höchst, Kelsterbach, Sindlingen und Unterliederbach gegründet, führt den Namen,
"Main-Taunus-Schachvereinigung" (MTS).
1.2 Ihr Sitz ist der Gründungsort Frankfurt-Höchst. Sie umfaßt das Gebiet - im folgenden MTS-Gebiet genannt - welches begrenzt wird im Norden vom Taunus, im Osten von der Linie Oberursel - Frankfurt-Griesheim, im Süden von der Linie Neu-lsenburg - Groß-Gerau und im Westen von der Mainmündung.
1.3 Die MTS gehört als Bezirk VII dem Hessischen Schachverband (HSV) an.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Zweck der Vereinigung ist der Zusammenschluß aller im MTS-Gebiet bestehenden und noch zu gründenden Schachvereinen und Schachabteilungen der Sportvereine und Kulturgemeinschaften - im folgenden Schachvereine bzw. Vereine genannt - mit dem Ziel, das Schachspiel zu vertiefen und neue Interessenten dafür zu werben.
2.2 Die MTS verfolgt durch selbstlose Förderung des Schachsportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Jeder, in dem im MTS - Gebiet bestehende Schachverein, kann Mitglied der Vereinigung werden, indem er einen Aufnahmeantrag stellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der aufgenommene Verein wird damit gleichzeitig Mitglied des Hessischen Schachverbandes.
3.2 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt erfordert eine von 3 Vorstandsmitgliedern dieses Vereins unterschriebene Austrittserklärung, die spätestens am 30.09. im Besitz: des Vorstandes der MTS oder seines Stellvertreters sein muss, sowie die Vorlage eines Auszuges des betreffen den Versammlungsprotokolls. Damit wird die Kündigung zum 31.12. des betreffenden Jahres wirksam.
3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss kann aus gegebenem Anlass auf Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen. Dem Betroffenen steht ein Einspruchsrecht gemäß § 4.3.7 bei der Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand kann aus gegebenen Anlass einem Verein auferlegen, ein Einzelmitglied auszuschließen. Dem Betroffenen steht ein Einspruchsrecht gemäß § 4.3.7 bei der Mitgliederversammlung zu. Die Begründung des Ausschlussantrages ist dem jeweils Betroffenen mitzuteilen. Ihm ist vor dem Beschluss Gelegenheit zu geben, mündlich vor dem Gesamtvorstand Stellung zu nehmen. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats, vom lag der Zustellung an gerechnet, bei der Mitgliederversammlung über den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzulegen. Der Ausschuss muss, um Wirksam zu werden, mit jeweils 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft; Beitragsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr sind jedoch zu erfüllen.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Auflösung eines Vereins.
3.4.1 Löst sich ein Verein auf, so wird er als Mitglied gestrichen. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind jedoch zu entrichten.
3.4.2 Das Protokoll der Vereinsversammlung mit dem Auflösungsbeschluss und eine Erklärung des 1 Vorsitzenden dieses Vereins ist der MTS einzureichen.
§ 4 Organe der MTS
Die Organe der MTS sind:
a.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Erläut.: Nur bei Eintragung)
b.) Der Gesamtvorstand
c.) Die Mitgliederversammlung
d.) Die Turnierleitersitzung
Organe zur Bearbeitung von Sonderfragen sind:
e.) Der Turnierausschuss
f.) Die MTS - Jugend
g.) Die Kassenprüfer
h.) Weitere Organe (z.B. der Materialwart) die von der Mitgliederversammlung bei Bedarf gewählt werden und nicht dem Gesamtvorstand angehören.
4.0 Die Tätigkeit der Organe der MTS ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen können ersetzt werden. Weder Vorstandsmitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der MTS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.1 Der Vorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen auf unbestimmte Zeit gewählt.
4.2 Der Gesamtvorstand
4.2.1 Er besteht aus dem:
a.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b.) 1. Vorsitzenden
c.) Stellvertretenden Vorsitzenden
d.) Schriftführer
e.) Kassenwart
f.) Turnierleiter für Einzelkämpfe
g.) Turnierleiter für Mannschaftskämpfe
h.) Pressewart
i.) 1.Vorsitzender der MTS-Jugend
j.) Seniorenwart
k.) Wertungszahl-Bearbeiter
4.2.2 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes - außer dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB - werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Und zwar in den Jahren mit geraden Zahlen der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Turnierleiter für Mannschaftskämpfe, Seniorenwart und der Wertungszahl-Bearbeiter, und in den Jahren mit ungeraden Zahlen der Stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart, Turnierleiter für Einzelkämpfe, Pressewart und der 1.Vorsitzender der MTS-Jugend.
4.2.3 Die Vorstandsmitglieder müssen einen Verein des MTS-Gebietes angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so wählt die Mitgliederversammlung nur für die Restamtszeit.
4.2.4 Der Gesamtvorstand regelt alle Angelegenheiten der MTS, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten sind. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzenden.
4.2.5 Der Gesamtvorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und Ihre Empfehlungen zu beachten. Der 1 Vorsitzende kann zur Beratung technischer Fragen weitere Personen heranziehen, die dann nur beratende Stimme haben.
4.2.6 Der 1 .Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
4.3 Die Mitgliederversammlung
4.3.0 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der MTS. Sie beschließt im Rahmen der Satzung ausnahmslos über alle MTS-Angelegenheiten.
4.3.1 In jedem Jahr ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Sie muß spätestens 14 Tage vor dem Kongreß des Hessischen Schachverbandes stattfinden. Sie setzt sich aus allen Vereinen der MTS zusammen.
4.3.2 Jeder Verein hat für eine Mitgliederzahl bis 20 je eine Stimme, bis 40 je zwei Stimmen usw. Jeder Verein kann so viele Delegierte entsenden, wie er Stimmen hat.
4.3.3 Die Mitgliederzahl ist durch die letzte offizielle Mitgliederliste des Hessischen Schachverbandes festzustellen. Die Jahreshauptversammlung ist eine Pflichtsitzung. Nichterscheinen wird mit einer Buße belegt. Die Delegierten sind, soweit sie nicht dem Vorstand des Mitgliedervereins angehören, mit Vollmacht zu versehen. Bei Vereinen, welche mit Ihren Beiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht bis zur Bezahlung des gesamten Rückstandes.
4.3.4 Zur Jahreshauptversammlung ist Jahreshauptversammlung so rechtzeitig einzuladen, daß jeder Verein mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin im Besitz der Einladung ist. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
4.3.5 Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
b.) Entlastung und Neuwahl des Gesamtvorstandes und Wahl der Kassenprüfer, des Turnierausschusses und gegebenenfalls weitere Organe (z.B. des Materialwartes).
c.) Beschlußfassung über Anträge zur Satzungsänderung und sonstige Anträge. d.) Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Beiträge.
e.) Festlegung des Termins der Turnierleitersitzung.
4.3.6 Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie sind dem Vereinen mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens bis zum Tagesordnungspunkt Wahlen gestellt werden und bedürfen zur Zulassung die % Mehrheit aller anwesenden Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden.
4.3.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a.) Auf Beschluß des Gesamtvorstandes
b.) Auf schriftlichen Antrag von mindestens
1/4 aller Vereine muß der
1 Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen
3 Wochen einberufen.
c.) Wenn ein Betroffener gegen seinen Ausschluß durch den Gesamtvorstand Einspruch erhebt.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin an die Vereine verschickt werden (Poststempel).
4.3.8 Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse, für die diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Stimmen geändert werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen seinen Ausschluß durch den Gesamtvorstand Einspruch erhebt, nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.
4.3.9 Wahlen können, wenn nur eine Person pro Amt kandidiert, durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muß geheim abgestimmt werden; ebenso muß geheim abgestimmt werden, wenn pro Amt zwei oder mehrere Personen kandidieren.
4.4 Die Turnierleitersitzung
4.4.1 Sie besteht aus den Delegierten der Vereine und ist vom Turnierleiter für Mannschaftskämpfe zu dem von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Termin einzuberufen. Dieser Termin muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Mannschaftskämpfe liegen.
4.4.2 Die Stimmenanzahl ist analog zu §
4.3.2 dieser Satzung geregelt. Die
§ 4.3.3, § 4.3.4 und § 4.3.6 für die Mitgliederversammlung gelten sinngemäß auch
für die Turnierleitersitzung. Die Turnierordnung kann nur von der
Turnierleitersitzung beschlossen und geändert werden. Für eine Änderung der
Turnierordnung ist die 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich.
4.5 Der Turnierausschuß
4.5.1 Er besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzleuten, die alljährlich von Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Turnierausschusses dürfen nicht den Gesamtvorstand angehören.
4.5.2 Die Aufgaben des Turnierausschusses sind in der Turnierordnung geregelt. Wenn Proteste verhandelt werden, so treten Ersatzleute an die Stelle der Mitglieder betroffener Vereine.
4.6 Die MTS-Jugend
4.6.1 Sie besteht aus den Jugendleitern der Vereine und wird vom 1.Vorsitzender der MTS-Jugend nach Bedarf einberufen. Sie ist für alle Belange der Jugendarbeit zuständig und trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.6.2 Jeder Verein hat bis zu 5 Jugendlichen 1 Stimme, bis zu 10 Jugendlichen 2 Stimmen usw.
4.6.3 Die Beschlüsse der MTS-Jugend dürfen den allgemeinen Bestimmungen der Satzung und der Turnierordnung der MTS nicht widersprechen.
4.7 Die Kassenprüfer
4.7.1 Es werden alljährlich von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt der MTS ausüben. Niemand darf dreimal hintereinander zum Kassenprüfer gewählt werden.
4.7.2 Die Kassenprüfer müssen rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung die Kasse und die Buchprüfung der MTS prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 5 Beiträge und Kassenführung
5.1 Die Jahreshauptversammlung setzt die MTS-Beiträge fest. Kommt ein Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so ruhen alle seine Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
5.2 Der Kassierer ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung einen genauen Kassenbericht vorzulegen.
§ 6 Protokollführung
6.1 Der Schriftführer hat über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Ist er abwesend, so muß ein anderes Vorstandsmitglied bzw. ein Mitglied des betreffenden Gremiums mit der Protokollführung beauftragt werden.
6.2 Versammlungsprotokolle sind allen Mitgliedern des betreffenden Gremiums innerhalb 4 Wochen zuzusenden.
§ 7 Turnierordnung
7.1 Die Turnierordnung regelt den Ablauf aller Turniere der MTS.
7.2 Die Turnierordnung ist für alle Vereine verbindlich.
§ 8 Geschäftsjahr
8.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Geschäftsordnung und Finanzordnung
9.1 Durch eine Geschäftsordnung werden die Aufgaben, Recht und Pflichten der Organe der MTS im Einzelnen genauer festgelegt, desgleichen der Ablauf von Sitzungen und Versammlungen. Die Kassenführung und Vermögensverwaltung der MTS werden durch eine Finanzordnung näher geregelt.
9.2 Geschäftsordnung und Finanzordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung der MTS
10.1 Über die Auflösung der MTS entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
10.2 Zum Auflösungsbeschluß ist eine 3/4 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich.
10.3 Bei Auflösung der MTS oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Vereinigung einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zuzuführen. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Inkraftsetzung
11.1 Diese Satzung tritt am 12. März 1998 in Kraft und löst die am 25. März 1979 beschlossene Satzung ab.