Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der MTS. Sie beschließt im Rahmen der Satzung ausnahmslos über alle Angelegenheiten der MTS.
(1) In jedem Jahr ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Sie muss spätestens 14 Tage vor dem Kongress des Hessischen Schachverbandes stattfinden. Sie setzt sich aus allen Vereinen der MTS zusammen.
(2) Jeder Verein hat für eine Mitgliederzahl bis 20 je eine Stimme, bis 40 je zwei Stimmen, bis 60 je drei Stimmen usw. Jeder Verein kann so viele Delegierte entsenden, wie er Stimmen hat.
(3) Die Mitgliederzahl ist durch die letzte offizielle Mitgliederliste des Hessischen Schachverbandes festzustellen. Die Jahreshauptversammlung ist eine Pflichtsitzung. Nichterscheinen wird mit einer Buße belegt. Die Delegierten sind, soweit sie nicht dem Vorstand des Mitgliedervereins angehören, mit Vollmacht zu versehen. Bei Vereinen, welche mit Ihren Beiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht bis zur Bezahlung des gesamten Rückstandes.
(4) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben. Zur Jahreshauptversammlung ist so rechtzeitig einzuladen, dass jeder Verein mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Besitz der Einladung ist. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem Weg.
(5) Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
b) Entlastung und Neuwahl des Gesamtvorstandes und Wahl der Kassenprüfer, des Turnierausschusses und gegebenenfalls weitere Organe (z.B. des Materialwartes).
c) Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung und sonstige Anträge.
d) Festsetzung der Beiträge.
e) Festlegung des Termins der Turnierleitersitzung.
(6) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie sind dem Vereinen mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) Auf Beschluss des Gesamtvorstandes
b) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Vereine muss der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 3 Wochen einberufen.
c) Wenn ein Betroffener gegen seinen Ausschluss durch den Gesamtvorstand Einspruch erhebt.
Die schriftliche Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin an die Vereine versandt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse, für die diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Stimmen geändert werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen seinen Ausschluss durch den Gesamtvorstand Einspruch erhebt, nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.
(9) Wahlen können, wenn nur eine Person pro Amt kandidiert, durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden; ebenso muss geheim abgestimmt werden, wenn pro Amt zwei oder mehrere Personen kandidieren.
Protokolle der MTS-Mitgliederversammlungen
2023 |
(11.02.2023) |
2022 |
(26.03.2022) |
2021 | (10.07.2021) |
2020 | (11.07.2020) |
2019 | (09.03.2019) |
2018 | (17.03.2018) |
2017 | (11.03.2017) |
2016 | (13.02.2016) |
2015 | (21.02.2015) |
2014 | (08.03.2014) |
2013 | (09.03.2013) |
2012 | (10.03.2012) |
2011 | (26.03.2011) |
2010 | (30.01.2010) |
2009 | (06.03.2009) |
2008 | (16.02.2008) |
2007 | (03.03.2007) |
2006 | (11.03.2006) |
1982 | (13.03.1982) Sossenheim |